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   FG Hessen, 26.04.2007 - 3 K 1997/05   

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https://dejure.org/2007,9522
FG Hessen, 26.04.2007 - 3 K 1997/05 (https://dejure.org/2007,9522)
FG Hessen, Entscheidung vom 26.04.2007 - 3 K 1997/05 (https://dejure.org/2007,9522)
FG Hessen, Entscheidung vom 26. April 2007 - 3 K 1997/05 (https://dejure.org/2007,9522)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 65 Abs 1 S 1 FGO
    (Klägerbezeichnung nach § 65 FGO erfordert Angabe einer ladungsfähigen Anschrift)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ordnungsgemäße Bezeichnung des Klägers durch Nennung einer Postfachadresse; Voraussetzungen der Verweigerung der Angabe des tatsächlichen Wohnortes durch den Kläger

  • Judicialis

    FGO § 65 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 65 Abs. 1 S. 1
    Klägerbezeichnung durch Benennung der Postfachadresse - Klägerzeichnung; Postfach; Sachurteilsvoraussetzung; Zulässigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Klägerbezeichnung durch Benennung der Postfachadresse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Keine Klage über's Postfach

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Klage übers Postfach

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Postfachadresse für Klageerhebung nicht ausreichend

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Postfachadresse für Klage nicht ausreichend - Vollständige Adresse muss angegeben werden

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.10.2000 - IV R 25/00

    Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

    Auszug aus FG Hessen, 26.04.2007 - 3 K 1997/05
    Ein Kläger darf - ausnahmsweise - nur dann die Angabe seines tatsächlichen Wohnortes verweigern, wenn er sich durch eine solche Angabe der konkreten Gefahr einer Verhaftung aussetzen würde und wenn gleichzeitig seine Identität aufgrund anderer Umstände eindeutig festgestellt werden kann und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Zustellungs- oder Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.10.2000 IV R 25/00, BStBl II 2001, 112; s. a. BFH-Beschlüsse vom 05.04.2001 XI B 44/00, BFH/NV 2001, 1282, und vom 15.02.2002 XI B 55/01, BFH/NV 2002, 800).
  • BFH, 05.04.2001 - XI B 42/00

    Angabe der ladungsfähigen Anschrift als Voraussetzung für die Zulässigkeit der

    Auszug aus FG Hessen, 26.04.2007 - 3 K 1997/05
    Ein Kläger darf - ausnahmsweise - nur dann die Angabe seines tatsächlichen Wohnortes verweigern, wenn er sich durch eine solche Angabe der konkreten Gefahr einer Verhaftung aussetzen würde und wenn gleichzeitig seine Identität aufgrund anderer Umstände eindeutig festgestellt werden kann und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Zustellungs- oder Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.10.2000 IV R 25/00, BStBl II 2001, 112; s. a. BFH-Beschlüsse vom 05.04.2001 XI B 44/00, BFH/NV 2001, 1282, und vom 15.02.2002 XI B 55/01, BFH/NV 2002, 800).
  • BFH, 15.02.2002 - XI B 55/01

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus FG Hessen, 26.04.2007 - 3 K 1997/05
    Ein Kläger darf - ausnahmsweise - nur dann die Angabe seines tatsächlichen Wohnortes verweigern, wenn er sich durch eine solche Angabe der konkreten Gefahr einer Verhaftung aussetzen würde und wenn gleichzeitig seine Identität aufgrund anderer Umstände eindeutig festgestellt werden kann und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Zustellungs- oder Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.10.2000 IV R 25/00, BStBl II 2001, 112; s. a. BFH-Beschlüsse vom 05.04.2001 XI B 44/00, BFH/NV 2001, 1282, und vom 15.02.2002 XI B 55/01, BFH/NV 2002, 800).
  • BFH, 05.04.2001 - XI B 44/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Klageerhebung - Prozessbevollmacht - Divergenzrüge -

    Auszug aus FG Hessen, 26.04.2007 - 3 K 1997/05
    Ein Kläger darf - ausnahmsweise - nur dann die Angabe seines tatsächlichen Wohnortes verweigern, wenn er sich durch eine solche Angabe der konkreten Gefahr einer Verhaftung aussetzen würde und wenn gleichzeitig seine Identität aufgrund anderer Umstände eindeutig festgestellt werden kann und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Zustellungs- oder Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.10.2000 IV R 25/00, BStBl II 2001, 112; s. a. BFH-Beschlüsse vom 05.04.2001 XI B 44/00, BFH/NV 2001, 1282, und vom 15.02.2002 XI B 55/01, BFH/NV 2002, 800).
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